Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

§ 1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vermietung sowie alle von Perfect Lodgings (im Folgenden als „Beherberger“ bezeichnet) für den Vertragspartner erbrachten weiteren Leistungen. Diese AGB schließen Sondervereinbarungen nicht aus und sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

 

§ 2 Vertragsabschluss

Der Beherbergungsvertrag kommt durch schriftliche Annahme (E-Mail) der Buchung durch den Beherberger zustande. Die Buchung tätigt der Vertragspartner durch Verwendung des auf der Webseite integrierten Buchungstools unter Angabe sämtlicher dort verlangter Informationen, insbesondere der Angabe/Verwendung eines gültigen Zahlungsmittels (Paypal oder Kreditkarte) zur Leistung der für die Buchung geforderten An- bzw. Vorauszahlung. Der Vertragspartner ist in der Regel zugleich der Gast, kann die Buchung jedoch auch für einen Dritten abschließen.

Der Beherberger ist berechtigt, bei Buchungsabschluss vom Vertragspartner eine Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgelts zu verlangen (bei einem allfälligen Vertragsrücktritt durch den Vertragspartner erfolgt eine Rückerstattung gemäß der Stornobedingungen).

Nachdem der Vertragspartner die geforderten Buchungsinformationen über das auf der Webseite integrierte Buchungstool an den Beherberger übersandt hat, erhält der Vertragspartner eine Buchungsbestätigung per E-Mail. Mit Zugang dieser Buchungsbestätigung gilt der Beherbergungsvertrag als zustande gekommen (beachte zeitlich begrenzte Rücktrittsrechte gem. § 5 dieser AGB).

Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese erstmalig abrufen könnte (Uhrzeit des Einlanges der E-Mail o.a. im Postfach der Partei).

 

§ 3 Kaution

Der Beherberger ist berechtigt, vor der Anreise des Gastes vom Vertragspartner gesondert die Leistung einer Kaution für die gebuchte Ferienwohnung zu verlangen. Sofern er dies tut, ist der Vertragspartner verpflichtet, diese gemäß der schriftlichen Aufforderung des Beherbergers zu leisten, widrigenfalls der Beherberger berechtigt ist, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Eine allenfalls geleistete Kaution ist vom Beherberger, nach gemeinsamer Begehung und festgestelltem ordnungsgemäßen Zustand der genutzten Ferienwohnung, binnen 5 Tage nach Abreise an den Vertragspartner rückzuerstatten.

 

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

Der Gast hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.

Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 10.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

 

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag, Stornogebühr

Beide Vertragsparteien haben das Recht, binnen 24 Stunden ab Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung (E-Mail) seitens des Beherbergers ohne Angabe von Gründen den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

Der Beherberg ist berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn die gemäß § 2 geforderte Vorauszahlung nicht geleistet bzw. vom Kreditinstitut (z.B. wegen mangelnder Deckung des verwendeten Zahlungsmittels) nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Der Beherberger ist weiters berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er im Einzelfall die Leistung einer Kaution gem. § 3 verlangt und der Vertragspartner diese nicht leistet.

Der Vertragspartner kann binnen 24 Stunden ab Erhalt der Buchungsbestätigung ohne Entrichtung einer Stornogebühr vom Beherbergungsvertrag zurücktreten. Danach ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

         bis 3 Monate vor dem Ankunftstag des Gastes 20 % vom gesamten Arrangementpreis (abzüglich der Reinigungsgebühr)

         zwischen 3 Monate und 2 Wochen vor dem Ankunftstag des Gastes 80 % vom gesamten Arrangementpreis (abzüglich der Reinigungsgebühr)

         in den letzten 2 Wochen vor dem Ankunftstag werden 100% des gesamten Arrangementpreises (abzüglich der Reinigungsgebühr) als Stornogebühr einbehalten.

innerhalb von 24h ab Zugang der Buchungsbe-stätigung

bis 3 Monate vor Anreisetag

3 Monate bis 2 Wochen vor Anreisetag

In den letzten 2 Wochen vor Anreisetag

keine Stornoge- bühren

20 %

80 %

100 %

 

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

 

§ 7 Rechte des Vertragspartners

Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind.

 

§ 8 Pflichten des Vertragspartners

Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt, sofern dieses nicht bereits vorausbezahlt wurde, zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gäste entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.

Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

 

§ 9 Rechte des Beherbergers

Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

 

§ 10 Pflichten des Beherbergers

Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

 

§ 11 Haftungsbeschränkungen

Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.

Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

 

§ 12 Tierhaltung

Die Mitnahme von Tieren in den Beherbergungsbetrieb ist nicht gestattet.

 

§ 14 Verlängerung der Beherbergung

Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.

Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert, sofern die angemieteten Räumlichkeiten verfügbar sind.

 

§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.

Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen bzw. einzubehalten.

Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast

         von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;

         die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.

Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

 

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.

Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.

Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

 

§ 18 Sonstiges

Der Lauf einer Frist beginnt mit Zustellung des jeweiligen Schriftstückes an den Vertragspartner – eine elektronische Erklärung gilt als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt ist, diese erstmalig abrufen könnte (Uhrzeit des Einlanges der E-Mail oder sonstigen elektronischen Erklärung im Postfach der Partei).

Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tag der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.

Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.

Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.